§ 1 ZWECK UND ZIEL

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der Erziehung und der Jugendhilfe durch andere steuerbegünstigte Körperschaften. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und materielle Unterstützung der Caritas Kindertagesstätte Kürten-Olpe und der Caritas-Waldkindertagesstätte Olpe.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 NAME

Der Verein trägt den Namen: „Kindergartenförderverein Olpe e.V.“.

§ 3 SITZ

Sitz des Vereins ist Kürten-Olpe.

§ 4 Status des Vereins

Der Verein ist beim Amtsgericht Bergisch Gladbach unter der Vereinsnummer VR 2021 eingetragen. Der Verein ist gemeinnützig; Vorstand sowie Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 5 BEURKUNDUNG DER BESCHLÜSSE

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokoll beurkundet. Von der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter unterzeichnet. Über die Durchsetzung der Beschlüsse wacht der Vorstand.

§ 6 BEITRÄGE

(1) Die finanziellen Mittel werden durch Spenden und Beiträge aufgebracht.
(2) Der Mitgliedsbeitrag kann durch die Mitgliederversammlung neu festgelegt werden.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Der Verein erhebt einen jährlichen Beitrag in Höhe von mindestens 12 €.
(5) Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens zum 1. Oktober des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
(6) Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die im Sinne des § 1 verwendet werden.

§ 7 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
(2) Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied oder durch Überweisung des Mitgliedsbeitrages.
(3) Der Austritt erfolgt automatisch nach Ablauf eines Jahres, wenn keine weitere Zahlung erfolgt.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheiden die erschienen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal innerhalb eines Kalenderjahres zur Entlastung des Vorstands zu berufen.
Die Mitgliederversammlung ist außerdem innerhalb von 2 Wochen zu berufen, wenn der Vorstand oder 10% der Mitglieder die Berufung schriftlich – unter Angabe des Zweckes und der Gründe – verlangen.
(5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht durch den Vorstand. Sie muss den Mitgliedern des Vereins 8 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich, postalisch, per E-Mail oder Fax mitgeteilt werden.
(6) Über Satzungsänderungen und über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen.
(7) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den Ort und Tag, sowie Tagesordnung und Anwesenheitsliste der Versammlung enthalten. Diese wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen.
(8) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zum Beschluss schriftlich erklären.

§ 9 VORSTAND

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB („gesetzlicher Vorstand“) besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in.
(2) Der Gesamtvorstand besteht aus dem gesetzlichen Vorstand sowie einem/einer Schriftführer/in und einer/einem Beisitzer/in.
(3) Der Gesamtvorstand sollte grundsätzlich aus dem Kreis der Eltern oder dem näheren Umfeld (Träger oder Beschäftigte) der Kindertagesstätte kommen.
(4) Die Amtszeit des Gesamtvorstandes beträgt 2 Jahre, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der/Die Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall sein/ihr Vertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Nach Möglichkeit sollen 1. und 2. Vorsitzender nicht gemeinsam in einem Jahr zur Wahl anstehen.
(5) Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
(6) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll festgehalten.
(7) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

§ 10 VERTRETUNGSRECHT

Der Verein wird durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gesetzlicher Vorstand) vertreten. Jeweils zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstands vertreten gemeinsam. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei einer Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt.

§ 11 KASSENPRÜFUNG

Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 ENTLASTUNG

Die Mitgliederversammlung beschließt die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 TAGESORDNUNG

In einer ordentlichen Mitgliederversammlung nach Abschluss eines Kassenjahres (§ 7 Abs. 1), sind grundsätzlich folgende Tagesordnungspunkte zu behandeln:

(1) Bericht des Vorstandes über das vergangene Kalenderjahr
(2) Bericht der Kassenprüfer
(3) Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
(4) Neuwahl der Kassenprüfer

§ 14 HAFTPFLICHT

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind.

§ 15 VERWENDUNG DES VEREINSVERMÖGENS BEI AUFLÖSUNG

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kürten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der der Erziehung und Jugendhilfe, zu verwenden hat.

§ 16 GERICHTSSTAND / ERFÜLLUNGSORT

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Kürten